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Initiative Blutbuche – Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab

Gegen die Ungültigerklärung der Volksinitiative zum Schutz der Blutbuche auf der Parzelle 754 durch den Zofinger Stadtrat wurden drei Beschwerden beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) geführt. Das DVI wies die Beschwerden vollumfänglich ab. Zwei der drei Beschwerden wurden daraufhin ans Verwaltungsgericht weitergezogen (Medienmitteilung vom 13. April 2021). Inzwischen hat das Verwaltungsgericht beide Beschwerden ebenfalls vollumfänglich abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Haltung des Stadtrats und des DVI, wonach eine Vorschrift zum Schutz der Blutbuche in der Gemeindeordnung nicht möglich und damit eine Volksinitiative nicht zulässig ist. Wenn schon, müsste dies über die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geschehen. Dazu hält das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid aber ausdrücklich fest, dass für die frisch revidierten raumplanerischen Grundlagen in der Unteren Vorstadt (BNO und Gestaltungsplan) der Grundsatz der Planbeständigkeit des Raumplanungsgesetzes des Bundes gilt. Dieser besagt, dass genehmigte Nutzungspläne für Bauzonen in der Regel frühestens nach ca. 15 Jahren wieder angepasst werden dürfen. Aus diesem Grund erachtet es das Verwaltungsgericht als "keineswegs sicher, ob eine Unterschutzstellung der Blutbuche zurzeit überhaupt zulässig wäre". Der Stadtrat ist beruhigt ob des klaren Entscheides des Verwaltungsgerichts und sieht sich damit in seiner Haltung bestätigt, dass die verschiedenen demokratisch gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Unteren Vorstadt (BNO-Revision, Gestaltungsplan, Verkehrssanierung) nicht über den versuchten Erhalt eines einzelnen Baums unterlaufen werden können. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig und können von den Beschwerdeführenden noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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