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Teilrevision Ortsplanung Zofingen: Regierungsrat genehmigt revidierte BNO und heisst gleichzeitig Planbeschwerde gut

Der Regierungsrat hat am 7. April 2021 die vom Einwohnerrat an seiner Sitzung vom 18. März 2019 beschlossene Teilrevision der Zofinger Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit dazugehörendem Bauzonenplan genehmigt.

Eine vom Einwohnerrat gestrichene Bestimmung hat der Regierungsrat vorübergehend aber wieder in die BNO aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Bestimmung, wonach der Stadtrat bei der Erstellung von Gestaltungsplänen für grössere Areale ein Konkurrenzverfahren verlangen kann. Der Einwohnerrat hatte diese Bestimmung knapp, mit 19:18 Stimmen, gestrichen.

Gegen diese Streichung wurde eine Planbeschwerde beim Regierungsrat ergriffen (Medienmitteilung vom 14. August 2020). Obschon es sich lediglich um eine "Kann-Bestimmung" handelt, hat der Regierungsrat, entgegen der Auffassung von Stadtrat und Einwohnerrat, die Streichung der Bestimmung als nicht unwesentlich eingestuft. Damit hätte die vom Einwohnerrat beschlossene Streichung an einer weiteren Einwohnerratssitzung ein zweites Mal beraten und bestätigt werden müssen. Weil dies nicht geschehen ist, hat der Regierungsrat die Beschwerde bezüglich dieses Punktes gutgeheissen.

Aufgrund des Entscheids des Regierungsrats kann die teilrevidierte BNO der Stadt Zofingen in Kraft treten, vorläufig einfach wieder inklusive der vom Einwohnerrat gestrichenen Bestimmung zum Konkurrenzverfahren. Der Einwohnerrat hat die Möglichkeit, in einer zweiten Lesung nochmals über die Streichung zu befinden. Dazu ist gemäss Regierungsrat weder ein nochmaliges öffentliches Auflageverfahren, noch ein Vorprüfungsverfahren nötig.

Der Stadtrat freut sich über die Genehmigung der revidierten BNO mit Bauzonenplan und zieht den Entscheid des Regierungsrats nicht weiter. Die von der Beschwerde betroffene Bestimmung ist nach Ansicht des Stadtrats nicht von grosser praktischer Bedeutung. Auch ohne diese Bestimmung wäre der Stadtrat nach wie vor zuständig dafür, mittels geeigneter Massnahmen eine hohe Qualität der Gestaltungspläne sicherzustellen. Das Konkurrenzverfahren kann nach Ansicht des Stadtrats – mit oder ohne explizite Bestimmung in der BNO – eine dieser Massnahmen sein, sofern sie zur Qualitätssicherung geeignet und nötig ist.

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