|

Volksinitiative Blutbuche - Beschluss des Stadtrates vom 9. Dezember 2020

Gestützt auf § 13 Abs. 3 der Zofinger Gemeindeordnung (GO) sowie § 62g des Aargauischen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird folgender Beschluss des Stadtrats Zofingen veröffentlicht:

Gegenstand: "Volksinitiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754"

Ergebnis der stadträtlichen Prüfung gemäss § 62g Abs. 1 GPR: Das Initiativbegehren entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Initiative ist gemäss § 9 GO in denjenigen Angelegenheiten zulässig, welche in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen. Die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten ist in § 6 GO abschliessend geregelt, diejenige des Einwohnerrates in § 15. Der Schutz eines einzelnen Baumes ist darin nicht enthalten. Die Initiative entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist ungültig zu erklären.

Anzahl gültige Unterschriften: 1'002
Anzahl ungültige Unterschriften: 77

Rechtsmittelbelehrung:

  1. Gegen diesen Beschluss kann jeder Stimmberechtigte innert einer Frist von 3 Tagen seit Publikation beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) Beschwerde führen.
  2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, wie das DVI entscheiden soll und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
  3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
  4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben und allfällige Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.
  5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h.  die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Zofingen, 18. Dezember 2020

STADTRAT

  • drucken
real estate