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Teilrevision Bauzonen- und Kulturlandplan, Umsetzung 1. Paket

Der Einwohnerrat beschloss an seiner Sitzung vom 18. März 2019 die Teilrevision Bauzonen- und Kulturlandplan, Umsetzung 1. Paket, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage (Änderungen kursiv markiert):

  • § 4b Abs. 2, Gestaltungspläne: Streichung und Ergänzung
    "Die Bauten und Freiräume sind gut in das bestehende Umfeld und in die topografischen Verhältnisse zu integrieren. Es ist eine attraktive Gestaltung der internen Freiräume und Vorplätze mit hoher Aufenthaltsqualität und Bezug zum Strassenraum zu erreichen. Die Freiräume können öffentlich erklärt werden."
  • § 4b Abs. 4, Gestaltungspläne: Streichung
    "Bei grösseren Arealen oder besonderen Rahmenbedingungen kann der Stadtrat Konkurrenzverfahren verlangen."
  • § 4d Abs. 2, Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen: Verzicht auf die Erwähnung der VSS-Norm 640 281 (2. Alinea)
    "die Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr, es dürfen nicht mehr Parkfelder als gemäss VSS 640281 erstellt werden."
  • § 4d Abs. 2, Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen, Ergänzung 3. Alinea
    "dass die Abstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in unterirdischen oder mehrgeschossigen Sammelgaragen zusammengefasst werden müssen."
  • § 4e Abs. 1, Höhere Bauten in Arbeitszonen: Streichung 2. Alinea
    "ein Mobilitätskonzept, das für das gesamte Areal aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist."
  • § 4e Abs. 1, Höhere Bauten in Arbeitszonen: Ergänzung 3. Alinea
    "der Stadtrat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen oder mehrgeschossigen Sammelgaragen zusammengefasst werden."
  • § 22 Abs. 3, Umgebungsschutzzone: Neuformulierung (Präzisierung und Ergänzung) Abs. 3
    "In der Umgebungsschutzzone ist im Rahmen eines Gestaltungsplanes höchstens ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, sofern dadurch eine städtebaulich bessere Gesamtlösung erreicht werden kann. Im Rahmen einer Arealüberbauung dürfen die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen nicht überschritten werden."

Nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts zur eingereichten Abstimmungsbeschwerde ist der Beschluss des Einwohnerrates vom 18. März 2019 in Rechtskraft erwachsen.

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Bauverwaltung/Tiefbau und Planung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Stadtrat Zofingen

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