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Waldbrandgefahr: Feuerverbot Gefahrenstufe 4

Das Feuern aller Art im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 50 Meter) ist im ganzen Gebiet des Kantons Aargau verboten. Zudem gelten im Siedlungsgebiet und Offenland folgende Verbote:

  • Feuern in unbefestigten Feuerstellen
  • Bei starkem Wind (allgemein, aber auch vor und während Gewittern) darf wegen des gefährlichen Funkenflugs kein Feuer im Freien entfacht werden. Dies gilt auch für Grills, die zu Funkenflug führen können
  • Wegwerfen brennender Zigaretten, anderer Raucherwaren oder Streichhölzer
  • Steigenlassen von "Heissluftballons/Himmelslatemen" (gekaufte oder selbstgebastelte)
  • Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot, außerhalb des Waldabstandes bewilligen
  • Die Gemeinde kann auf dem Gemeindegebiet auch strengere Verbote aussprechen

Als Vorsichtsmassnahmen sind einzuhalten:

  1. Feuer nie unbeaufsichtigt lassen
  2. Feuer immer löschen und sich versichern, dass Feuer und Glut auch tatsächlich erloschen sind

Das bedingte Feuerverbot gilt bis zu dessen Widerruf durch die AGV.

Merkblatt Kanton

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